Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • § 1 Zustandekommen des Leistungsvertrages

    Alle erstellten Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Der Vertrag entsteht erst mit Eingang der unterschriebenen Auftragserteilung durch den Auftraggeber, sowie der Zusendung der Auftragsbestätigung durch die Tourneemanagement Ltd.

    § 2 Leistungszeit, Leistungspreis und Nebenkosten

    Maßgeblich sind die ausdrücklich vereinbarten Leistungsgegenstände des Vertrages. Eine Verlängerung der Vertrages ist nur in Absprache mit der Tourneemanagement Ltd. zulässig und muss rechtzeitig vereinbart werden. Der Leistungspreis ergibt sich aus den bei Vertragsabschluss mit dem Kunden vereinbarten Leistungsteilen, sowie evtl. Sondervereinbarungen. Bei Änderungen des Leistungsablaufs durch den Kunden wird der Tourneemanagement Ltd. das Recht zur Anpassung des Entgelts nach billigem Ermessen entsprechend Cyprus Law eingeräumt. Nebenkosten und Auslagen wie z.B. Mautgebühren, Kosten für Tunnel– und Fährnutzung, sowie Vignetten, Parkgebühren und Einreisegebühren sind nicht im Leistungspreis enthalten und müssen vom Kunden vor Ort bezahlt werden, sofern nicht etwas anderes im Angebot angegeben wurde. Mehrkilometer werden mit 0,80 € zzgl. Mwst. und jede zusätzliche Einsatzstunde wird mit 80,00 € zzgl. Mwst. berechnet. Während der Tournee erfolgt die Verpflegung der Crew per Catering. Bei Personalunterbringung hat der Kunde dem Personal je ein sauberes Einzelzimmer mit WC/Dusche und Halbpension, sowie an Day-Off Tagen oder spielfreien Tagen für die Crew (Nigthliner- & Truckfahrer, Cateringpersonal etc.) je ein Einzelzimmer incl. HP zu stellen. Die Kosten hierfür sind nicht im Angebotspreis enthalten und werden vom Auftraggeber getragen, erfolgt dies nicht, erklärt der Kunde, dass er die pauschalen Kosten in Höhe von 45,- € je Nacht für Übernachtung und in Höhe von 24,- € je Tag für Verpflegung übernimmt und Ihm diese in Rechnung gestellt werden sollen und sichert unwiderruflich Zahlung zu.

    § 3 Leistung
    Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Vertrag bzw. Angebot. Die Tourneemanagement Ltd. ist berechtigt für die Erbringung der geschuldeten Leistung einen Subunternehmer oder dritte Leistungserbringer zu beauftragen. Die Leistungserbringung für Transporte erfolgen unter Einhaltung der gesetzlichen Lenk- & Ruhezeiten, sind Fahrstrecken mit dem gestellten Personal (1-Fahrerbesetzung ) nicht durchzuführen – auf Grund von Tournee-/ Auftragsänderungen - und fordert der Auftraggeber dennoch die Weiterfahrt so trägt dieser alle anfallenden Kosten für den notwendige Weiterfahrt, hierzu zählen auch die notwendigen An- & Abreisekosten oder Übernachtungskosten für das zusätzliche Personal. Bei Bestellung von Catering hat der Auftraggeber einen gesonderten Raum, gem. gesetzl. Vorschriften, zu stellen. Erfolgt dies nicht, ist Tourneemanagement Ltd. berechtigt von der Erbringung der Cateringleistung zurückzutreten. Evtl. Kosten für den Raum trägt der Auftraggeber.

    § 4 Leistungserbringung, Mitwirkungspflicht & Gepäcktransport
    Die Leistungserbringung erfolgt gem. dem Angebot und der Bestätigung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, dass er alles dazu beiträgt um einen reibungslosen Leistungsablauf zu gewährleisten. Unterlässt der Auftraggeber es schuldhaft einen Mangel aufzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Es wird maximal nur die Gepäckmenge befördert, die vom Umfang her in den Kofferraum oder in die Handgepäckablage des Beförderungsmittels passt. Leicht entzündliche, explodierende und sonstige gefährdende Stoffe und Gegenstände sind grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.

    § 5 Zahlung
    Soweit nicht anders im Leistungsvertrag vereinbart, ist das gesamte Leistungsentgelt wie folgt zahlbar: mit Angebotsannahme eine Anzahlung in Höhe von 50% des Rechnungsbetrages mit Erhalt der Rechnung fällig, die Restzahlung ist bis 6 Wochen vor Leistungsbeginn zahlbar. Bei kurzfristigen Auftragserteilungen innerhalb von 8 Wochen vor Leistungsbeginn ist der gesamte Rechnungsbetrag mit Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Die Tourneemanagement Ltd. ist berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn das vereinbarte Leistungsentgelt nicht entrichtet worden ist. Der Auftraggeber erklärt mit der Auftragserteilung oder Angebotsannahme, dass Tourneemanagement Ltd. berechtigt ist, die fälligen Zahlungen fristgerecht vom Konto des Auftraggebers per Abbuchungsverfahren einzuziehen und erteilt sein Einverständnis. Bleiben Zahlungen aus oder werden Abbuchungen vom Konto des Auftraggebers durch dessen Bank nicht durchgeführt, so kann Tourneemanagement Ltd. von seinem Pfandrecht gebrauch machen und kann die Herausgabe von Gegenständen, welche durch Tourneemanagement Ltd. befördert werden, von einer Zahlung der offenen Rechnungsposten oder auch der gesamten Restrechnungsposten bis zum Auftragsende abhängig machen.

    § 6 Rücktritt
    Der Kunde kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so ist Tourneemanagement Ltd. berechtigt, Schadensersatz in Höhe der folgenden Pauschalisierungen gegenüber dem Auftraggeber zu erheben: Rücktritt bis zu 30 Tage vor Leistungsbeginn: 25% vom Preis / Rücktritt bis zu 10 Tage vor Leistungsbeginn: 50% vom Preis / Rücktritt bis zu 1 Tag vor Leistungsbeginn: 80% vom Preis / Rücktritt oder Nichtinanspruchnahme bei Leistungsbeginn: 100% vom Preis. Dem Kunden ist es freigestellt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, wie auch Tourneemanagement Ltd. einen höheren Schaden nachweisen darf.

    § 7 Haftung
    Für Sachschäden haftet Tourneemanagement Ltd. bis max. 1.000,00 € je Leistungsausfall, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Für Verlust von Gegenständen, Katalogen, CD´s oder Plakaten besteht keine Haftung. Für Flugverspätungen und Flugausfällen wegen Streiks oder höherer Gewalt haftet Tourneemanagement Ltd. nicht, sondern vielmehr die auf Grund der Flugticketbuchung vertraglich gebundene Fluggesellschaft.Wenn der Kunde offensichtliche Mängel nicht binnen zwei Wochen nach Leistungsende der Tourneemanagement Ltd. schriftlich anzeigt, verfallen seine diesbezüglichen Ansprüche. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden (auch Kaufleute) aus diesem Vertrag verjähren bei rechtzeitiger Anzeige drei Monate nach Leistungsende.

    § 8 Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
    Die Abtretung der gegeneinander bestehenden Ansprüche ist ausgeschlossen. Der Kunde darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen, soweit diese unbestritten, d.h. durch Tourneemanagement Ltd. schriftlich anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt sind.

    § 9 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen– und Gesundheitsvorschriften
    Der Auftraggeber ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Eine Gewähr für die von Tourneemanagement Ltd. erteilten Informationen wird nicht übernommen.

    § 10 Sonstiges
    Die Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen , auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig. Streichungen und Änderungen in Angeboten durch den Kunden sind nichtig, sofern diese nicht schriftlich durch die Tourneemanagemet Ltd. bestätigt werden. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.


    Es gilt ausschließlich Cyprus Law, Gerichtsstand ist Limassol Stand: 01.10.2013